§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der H+P Stahl- und Maschinenbau GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die Erbringung der Leistung zustande.
(3) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, der Auftragsbestätigung und diesen AGB.
(2) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ab Werk.
(2) Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
(4) Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
(1) Die angegebenen Liefer- und Leistungszeiten sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. Materialengpässe, Streiks, behördliche Maßnahmen) berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Verlängerung der Fristen oder zum Rücktritt vom Vertrag.
(3) Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
§ 6 Abnahme und Gefahrenübergang
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung oder Lieferung nach Fertigstellung bzw. Erhalt unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe oder, falls eine Abnahme erforderlich ist, mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
§ 7 Gewährleistung
(1) Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nur, wenn dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
(2) Im Falle eines berechtigten Mangels erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Übergabe bzw. Abnahme der Leistung, soweit nicht gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
(2) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder sonstige indirekte Schäden ist ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern, tritt jedoch bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen an den Auftragnehmer ab.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln.
(2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der H+P Stahl- und Maschinenbau GmbH.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.